Mandatsbedingungen
Kanzlei Rösch

A) Vertragsgrundlagen

1. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1.1
Geltungsbereich
1.1.1
Diese Mandatsbedingungen regeln die Abwicklung des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei Rösch gegenüber deren Auftraggebern.
1.1.2
Diese Mandatsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Mandatsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Diese Mandatsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Kanzlei Rösch in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mandatsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers leistet.
1.1.3
Diese Mandatsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.

1.1.4
Diese Mandatsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle künftigen Tätigkeiten der Kanzlei Rösch.

1.1.5
Der Auftraggeber erklärt, mit der Geltung dieser Mandatsbedingungen einverstanden zu sein.
1.2
Anwendbares Recht Jegliche Rechtsbeziehungen zwischen der Kanzlei Rösch und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Kanzlei Rösch zu erbringenden Leistungen unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Internationales Privatrecht ist – soweit abdingbar – nicht einschlägig.

2. Vertragsschluss
Ein Mandatsverhältnis kommt nur zustande, wenn die Kanzlei Rösch eine konkrete Beauftragung schriftlich oder mündlich bestätigt.

B) Leistungsinhalt

1. Leistung der Kanzlei Rösch

1.1
Leistungserbringung
1.1.1 Die Kanzlei Rösch wird die vereinbarten Dienstleistungen erbringen. Eine Erfolgshaftung wird nicht übernommen.

1.1.2
Die Kanzlei Rösch ist berechtigt, zur Erweiterung der fachlichen Basis bzw. soweit dies aus sachgerechten Gründen erforderlich ist, auch Kooperationspartner und Dritte einzuschalten.

1.1.3
Die Kanzlei Rösch entscheidet im eigenen Ermessen, welcher Berufsträger bzw. welcher Mitarbeiter die vereinbarten Dienste erbringt. Entsprechendes gilt für die Beauftragung von Kooperationspartner und Dritten gemäß Ziffer B) 1.1.2, soweit der Auftraggeber keinen Einwand gegen diesen erhebt. Für den Fall, dass Dritte direkt für den Auftraggeber zu beauftragen sind, wird die Kanzlei Rösch dem Auftraggeber diese Dritten vorab benennen und die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Kanzlei Rösch wird den Auftraggeber vor der Beauftragung auf diese Folge hinweisen.

1.2
Zeitpunkt der Leistungserbringung / Leistungsfristen

1.2.1
Die Kanzlei Rösch gestaltet den Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. Die Kanzlei Rösch wird die gesetzlich und / oder behördlich bzw. gerichtlich festgesetzten Fristen einhalten bzw. rechtzeitig deren Verlängerung beantragen. Sonstige Leistungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren.

1.2.2
Soweit eine Zeit für die Leistungserbringung nicht festgelegt ist, hat die Kanzlei Rösch die Dienste innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen.

1.2.3
Die ordnungsgemäße Leistungserbringung seitens der Kanzlei Rösch, insbesondere der vereinbarten Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die von dem Auftraggeber gesetzten Fristen angemessen. Soweit die Kanzlei Rösch aufgrund des Beratungsverhältnisses verpflichtet ist, auf bestimmte Mitwirkungspflichten hinzuweisen, entstehen diese erst nach erfolgtem Hinweis.
2. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

2.1
Die Vergütung der Kanzlei Rösch ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung oder – soweit eine solche nicht besteht – aus den gesetzlichen Gebühren.
2.2
Die Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto der Kanzlei Rösch unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwendungszwecks spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

2.3
Alle Vergütungsforderungen der Kanzlei Rösch für bereits erbrachte Leistungen werden – unabhängig von der konkreten Rechnungsstellung – sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine Verschlechterung eintritt, welche die Forderungen der Kanzlei Rösch gefährdet (§ 321 BGB).

2.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Kanzlei Rösch anerkannt sind.

2.5
Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber jedoch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3. Zahlungsverzug

3.1
Die Kanzlei Rösch ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ausstehende Leistungen für den Zeitraum des Zahlungsverzuges auszusetzen, soweit hierdurch nicht gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Fristen versäumt werden. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

3.2
Soweit die Leistungserbringung aufgrund des Zahlungsverzuges für die Kanzlei Rösch unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, ist die Kanzlei Rösch berechtigt, soweit dies nicht gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt, das Mandatsverhältnis niederzulegen, auch wenn dies zur Versäumung von Fristen führt.

4. Schadensersatz

4.1
Die Kanzlei Rösch haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

4.2
Die Haftung der Kanzlei Rösch aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 4.000.000 EURO beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

4.3
Der Auftraggeber teilt der Kanzlei Rösch alle ihm bekannten Umstände, die Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach haben, mit.

5. Versicherungen

Die Kanzlei Rösch hat eine über die gesetzliche Mindestversicherung von 250,000,00 € (§ 51 BRAO) hinausgehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 4.000.000,00 EURO abdeckt Sollte aus Sicht der Vertragsparteien eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung (Exzedentenversicherung), die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

C) Vertragsdurchführung

1. Konkrete Auftragserteilung sowie sonstige Anfragen und Informationen

1.1
Anfragen zur Übernahme eines Mandates richtet der Auftraggeber vorzugsweise per E-Mail, Telefax oder Post an die Kanzlei Rösch.

1.2
Die Kanzlei Rösch ist bestrebt, ihre E-Mail Adressen grundsätzlich werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu kontrollieren.

Dem Auftraggeber steht es frei, die Kanzlei Rösch anzuweisen, ausschließlich per Post, Telefax oder auf anderem Wege mit ihr zu kommunizieren.

1.3
Klageaufträge werden von dem Auftraggeber mit gesonderter Prozess-Vollmacht erteilt.

1.4
Die Kanzlei Rösch ist zur Ablehnung des Prozess-Auftrags berechtigt, soweit nicht bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der erst-erforderlichen gerichtlichen Maßnahme von der Kanzlei Rösch ein gemäß § 9 RVG oder aufgrund Vergütungsvereinbarung angeforderter Gerichtskosten- und Vergütungsvorschuss von dem Auftraggeber entrichtet worden ist. Die Kanzlei Rösch weist den Auftraggeber auf den Zeitpunkt der erst-erforderlichen gerichtlichen Maßnahme und den Zeitpunkt der vorbenannten Fälligkeit jeweils schriftlich hin.

2. Eingangskontrolle von E-Mail-/Fax- und Posteingängen

Die Kanzlei Rösch ist lediglich verpflichtet, den allgemeinen E-Mail-Eingang und Faxeingang werktags von Montag bis Donnerstag zweimal täglich (ca. 10:00 Uhr und 16:00 Uhr) sowie an Freitagen nur einmal täglich um ca. 10:00 Uhr zu kontrollieren.

3. E-Mail Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und der Kanzlei Rösch

3.1
Sofern der Auftraggeber der Kanzlei Rösch seine E-Mailadresse mitteilt, kann die Kanzlei Rösch von dessen grundsätzlichen Einverständnis ausgehen, dass ihm an diese E-Mailadresse Benachrichtigungen, Dokumente, Dateien und sonstige Informationen übermittelt werden. Als Mitteilung der E-Mailadresse gilt es insbesondere, wenn der Mandant an die Kanzlei Rösch eine E-Mail verschickt.

3.2
Die Übermittlung der Informationen per E-Mail erfolgt standardmäßig unverschlüsselt, sofern nicht aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers eine Verschlüsselung zu erfolgen hat. Solange der Auftraggeber der Kanzlei Rösch kein Kennwort mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass eine Informationsübermittlung durch E-Mails auch für (mit)übermittelte Dateien ohne die Verwendung von Kennwörtern erfolgen darf.
Auf Wunsch wird dem Auftraggeber eine Verschlüsselungstechnik angeboten.

Bei der Versendung einer unverschlüsselt an die Kanzlei Rösch übersandten Anfrage, darf die Kanzlei Rösch auf dieselbe Art und Weise die Anfrage beantworten. Sollen Verschlüsselungstechniken angewandt werden, ist dies mit der Kanzlei Rösch abzustimmen.

3.3
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass E-Mails erst nach Einführung einer konkreten elektronischen Signatur über einen Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Signaturgesetz durch die Kanzlei Rösch und beidseitiger Umsetzung der Verschlüsselung verschlüsselt gesendet und empfangen werden.

3.4
Die Risiken unverschlüsselter Versendung und des Empfangs unverschlüsselter E-Mails gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insoweit wird die Kanzlei Rösch und deren Mitarbeiter von jeder Haftung für unbefugte Kenntnisnahme von Mail- und Attachement-Inhalten durch unbefugte Dritte befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber der Kanzlei Rösch seinen Zertifizierungsschlüssel mitteilt und ausdrücklich die Übermittlung mittels qualifiziert elektronischer Signatur verlangt und die Kanzlei Rösch hiergegen verstößt.

3.5
Die Kanzlei Rösch übernimmt keine Haftung, dass von ihr übermittelte E-Mails und Dateien frei von Viren sind. Dies gilt nicht, soweit der Kanzlei Rösch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

3.6
Die Kanzlei Rösch übernimmt keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der per E-Mail versandten oder empfangenen Mitteilungen.
Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er in ausreichend regelmäßigen Abständen prüft, ob E-Mails von der Kanzlei Rösch übermittelt wurden. Sollten Dateien durch den Auftraggeber nicht verarbeitet, insbesondere nicht geöffnet werden können, ist dies der Kanzlei Rösch unverzüglich mitzuteilen. Das Risiko, Dateien öffnen zu können, liegt beim Auftraggeber.

3.7
Nutzt der Auftraggeber diese Übertragungswege zur Kommunikation mit der Kanzlei Rösch, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten Einverständnisses selbst vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen zu vergewissern.

D) Sonstiges

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Mandatsleistungen ist der Kanzleisitz der Kanzlei Rösch (Schwabach).

2. Außergerichtliche Konfliktbeilegung

Die Vertragsparteien werden ernsthaft versuchen, etwaig auftretende Konflikte während sowie bei und nach Ende des Mandatsauftrages einvernehmlich zu regeln.

3. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Mandatsverhältnis ergeben, ist Schwabach (Amtsgericht) bzw. Nürnberg (Landgericht).

4. Salvatorische Klausel

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen sich ergebenden Vertragszweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.