Willkommen bei der Kanzlei Rösch – Experten für Testamentsvollstreckung

Testamentvollstreckung

Es gibt gute Gründe dafür im eigenen Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dabei geht es in den meisten Fällen darum, spätere Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Durch einen Testamentsvollstrecker kann eine neutrale Verwaltung und Verteilung des Nachlasses gewährleistet werden.

Je komplexer ein Nachlass ist (Immobilienwerte oder Unternehmenswerte im Nachlass), desto intensiver sollte über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachgedacht werden. Der Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, nach dem konkreten Willen und Vorstellungen des Erblassers, den Nachlass zu verwerten und zu verteilen.

Zusätzlich ist diese Maßnahme oftmals auch sinnvoll, wenn man minderjährige Erben bedenken möchte. Insbesondere wenn ein Zugriff von sorgeberechtigten Elternteilen auf das Vermögen des minderjährigen Erben verhindert werden soll, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein geeignetes Gestaltungsmittel.

Sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung auch bei bedürftigen oder behinderten Erben, die selbst mit der Verwaltung ihres Erbteils überfordert wären oder bei denen der Zugriff von Gläubigern oder Sozialhilfeträgern droht.

Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kann das Vermögen des Erblassers schützen und auch einen möglichen Streit um das Erbe verhindern.

Für den Fall, dass mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung schützen. Außerdem kann eine Testamentsvollstreckung wichtig sein, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall selbst abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten.

Ziele der Testamentsvollstreckung

Eine angeordnete Testamentsvollstreckung soll verschiedene Ziele erfüllen. Dabei geht es sowohl um eine Fürsorge für die eigenen Erben, aber auch um einen Schutz des Vermögens und eine professionelle Unterstützung bei komplexeren wirtschaftlichen Konstellationen.

Für die Hinterbliebenen bleibt oftmals erst einmal Trauer nach einem Todesfall und trotzdem müssen in dieser Situation viele Sachen erledigt werden. Außerdem sind viele Erben selbst oft durch den Beruf stark eingebunden oder wohnen weit entfernt vom Wohnort des Erblassers.

Zu den unmittelbaren Aufgaben nach einem Todesfall gehören insbesondere:

  • Feststellung und Inventarisierung des Nachlasses
  • Korrespondenz mit dem Nachlassgericht
  • Sichtung aller Unterlagen
  • Klärung und Prüfung aller Vertragsbeziehungen
  • Kündigung von nicht mehr benötigten Verträgen
  • Einziehung offener Forderungen
  • Begleichung offener Verbindlichkeiten und Rechnungen
  • Haushaltsauflösung und Verwertung von Gegenständen
  • Konten- und Grundstücksumschreibungen
  • Abgabe von nachträglichen Steuererklärungen für den Erblasser
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärungen für die Erben

Wenn durch einen Todesfall eine Erbengemeinschaft entsteht, kann man nur gemeinsam Entscheidungen treffen und die meisten Entscheidungen bedürfen dabei auch einer Einstimmigkeit.

Deshalb kann auch nur ein Beteiligter einer Erbengemeinschaft die Abwicklung des Nachlasses über Jahre behindern und dadurch erheblichen finanziellen Schaden verursachen. Ein fachlich qualifizierter und erfahrener Testamentsvollstrecker ist hingegen eine neutrale, externe und kompetente Instanz, die den letzten Willen des Erblassers in dessen Sinne umsetzen kann.

Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen und die Wünsche des Erblassers auch in Bezug auf Details zu berücksichtigen. Hierbei kann z. B. der Erhalt eines Unternehmens gesichert werden oder auch dafür gesorgt werden, dass eine Immobilie im Familienbesitz bleibt, da die Erben ohne eine Einwilligung des Testamentsvollstreckers nicht eigenmächtig handeln können.

Anders herum kann er sich auch um die Verwertung von Immobilienvermögen kümmern, indem er zum Beispiel den Verkauf abwickelt und eine anderenfalls drohende Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit unter den Erben verhindert.

Werden minderjährige Erben bedacht, sollte in jedem Fall über eine Testamentsvollstreckung nachgedacht werden. Deren Absicherung ist im Erbfall sehr wichtig, da sie noch nicht selbstständig wirtschaftlich handeln können. Hierbei ist eine Testamentsvollstreckung ein sehr wichtiges Instrument, um die Interessen der Kinder im Sinne des Erblassers zu vertreten und z.B. durch einen überlegten Einsatz des Nachlassvermögens für die Ausbildung der Minderjährigen zu sorgen und diesen zu einem vorbestimmten Zeitpunkt auch ihren Anteil am Nachlass zu übergeben.

Außerdem kann bei getrennt lebenden Eltern dadurch auch das Vermögen vor dem Zugriff eines anderen Elternteils geschützt werden.

Aber auch bei volljährigen Erben kann es sinnvoll sein, mindestens bis zum Erreichen eines gewissen Lebensalters diese vor falschen Entscheidungen zu schützen.

Für den Fall, dass unter den Erben auch Sozialhilfeempfänger sind, oder die Erben selbst verschuldet sind, kann durch eine Testamentsvollstreckung vermieden werden, dass ein Rückgriff auf das Nachlassvermögen stattfindet und somit ein bedürftiger Erbe auch tatsächlich von seinem Erbteil profitieren kann.

Mit einer Testamentsvollstreckung kann das Nachlassvermögen vor einem Zugriff der Gläubiger eines Erben oder eines Sozialhilfeträgers geschützt werden.

Ein Testamentsvollstrecker muss den Nachlass auch in steuerlicher Hinsicht abwickeln. Auch deshalb ist es wichtig, sich über die fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers vorher Gedanken zu machen,, da er für eine steueroptimierte Nachlassabwicklung Sorge zu tragen hat.

Gerade bei Immobilienwerten im Nachlass und mehreren bedachten Erben oder auch unerfahrenen Erben kann es geboten sein einen erfahrenen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der mit der Verwaltung oder auch mit einer gewinnbringenden Verwertung der Immobilien betraut wird.

Bei Unternehmensbeteiligungen im Nachlass sind die Erben nicht immer geeignet, diese weiter zu führen. Hinterlässt ein Unternehmer eine Firma, so stellt sich nach seinem Ableben oftmals die Frage nach der Zukunft eines Unternehmens. Entweder kann die Firma mit neuer Führung fortgesetzt werden oder es müssen andere Lösungen gefunden werden. Auch eine gewinnbringende Veräußerung des Unternehmens kann in Frage kommen. Hierbei muss ein Testamentsvollstrecker sowohl die Interessen der Erben als auch die Wünsche des Erblassers in Einklang bringen, wenn keine entsprechenden Verfügungen vorab getroffen wurden.

Auch für den Fall, dass ein Nachlass in eine gemeinnützige Stiftung oder andere gemeinnützige Einrichtung überführt werden soll, ist die Testamentsvollstreckung ein geeignetes Mittel, um dies durchzuführen und auch die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers bei einer vom Erblasser bedachten gemeinnützigen Organisation zu überwachen.

Arten der Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann verschiedene Zwecke erfüllen. Dabei kommt es darauf an, ob ein Nachlass aufgeteilt werden soll oder der Nachlass ggf. für eine bestimmte Zeit verwaltet werden muss. Außerdem kann die Testamentsvollstreckung auch eine dauerhafte Aufgabe übernehmen, wenn z. B. dafür gesorgt werden muss, dass ein bedürftiger Erbe dauerhaft aus einem Nachlass versorgt werden soll.

Abwicklungsvollstreckung

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers kann es sein, den Nachlass nach den Wünschen und Vorgaben des Erblassers unter den Erben zu verteilen, Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen. Im Rahmen einer solchen Abwicklungsvollstreckung erfüllt er alle notwendigen Tätigkeiten und seine Aufgabe ist mit Erfüllung der Abwicklung dann auch beendet.

Verwaltungsvollstreckung

Wird eine Verwaltungsvollstreckung verlangt, so ist es nicht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass abzuwickeln und an die Erben zu verteilen, sondern diesen für einen bestimmten Zeitraum selbst zu verwalten und damit auch zu erhalten. Hierbei bietet sich diese Art der Testamentsvollstreckung zumeist an, bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, um ihm dann den Nachlass zu übergeben.

Dauertestamentsvollstreckung

Um zum Beispiel überschuldete oder behinderten Erben einen Vorteil aus dem Nachlass zu sichern, wird oftmals eine Dauertestamentsvollstreckung eingesetzt. Dabei sorgt ein Testamentsvollstrecker in diesem Fall für Lebensdauer des Erbberechtigten oder bis zum Ablauf der besonderen Lebenssituation dafür, dass der Nachlass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von den Erben genutzt werden kann, ohne dass Dritte Zugriff darauf haben.

Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers

Zwar gibt es keine besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt des Testamentsvollstreckers. Allerdings sollte im eigenen Interesse des Erblassers immer eine Person ausgewählt werden, die die notwendige Kompetenz mitbringt, um die komplexen und anspruchsvollen Aufgaben erfüllen zu können.

Für das Amt des Testamentsvollstreckers braucht es neben einer hohen fachlichen rechtlichen und auch steuerlichen Kompetenz auch ein hohes Maß an persönlichen Kompetenzen, wie Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Sorgfalt und Überzeugungskraft. Gerade für komplexe Nachlässe, schwierige Konstellationen unter den Erben sollte ein professioneller und neutraler Testamentsvollstrecker betraut werden.

Dr. jur. Katja Rösch

Vertrauen Sie der Kanzlei Rösch, Ihren Experten für Testamentsvollstreckung, um sicherzustellen, dass Ihr Nachlass gemäß Ihren Wünschen und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse zuverlässig geregelt wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Fachanwältin für Erbrecht mit allen damit verbundenen Fragen und Themenstellungen rund um den Erbfall, einer fundierten Ausbildung als Testamentsvollstreckerin (AGT e.V. und DVEV e.V.) sowie praktischer Erfahrung als Testamentsvollstreckerin steht Frau Dr. Rösch Ihnen als versierte Expertin mit rechtlicher und steuerlicher Kompetenz zur Seite.