Elternunterhalt

In Zeiten einer zunehmenden Überalterung der Gesellschaft und Altersarmut ist die Finanzierung der Pflege ein gesellschaftlich immer bedeutenderes Thema.

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und ins Heim müssen, müssen sie dafür ihre eigenen Einkünfte, wie z.B. Renteneinkünfte, verwerten. Da die eigenen Einkünfte in Anbetracht hoher Heimkosten häufig nicht mehr ausreichen, müssen sie im Bedarfsfalle aber auch auf ihr Vermögen zugreifen, um Pflege- und Heimkosten zu decken.

Nur ein Schonbetrag darf als Vermögensreserve behalten werden. Zum Schonvermögen gehört das Vermögen, das der eigenen Alterssicherung dient. Auch das noch selbst genutzte eigene Haus fällt unter Schonvermögen. Dies gilt aber nur, solange der Pflegebedürftige oder sein Ehepartner noch dort wohnt. Nur dann muss die Immobilie weder veräußert noch fremdvermietet werden.

Problemfall staatliche Leistungen

Wenn ein Elternteil in ein Pflegeheim kommt und die Rente bzw. das Vermögen nicht zur Zahlung der Pflegeheimkosten ausreichen, muss Sozialhilfe beantragt werden.

Bei einem Antrag auf Sozialhilfe prüft der zuständige Bezirk, ob in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit von dem Pflegebedürftigen Vermögen verschenkt worden ist. Sind in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit Schenkungen erfolgt, besteht ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers. Ein im Heim lebender Elternteil kann daher von dem beschenkten Kind das Geschenk wieder zurückfordern, sofern er sonst nicht in der Lage wäre, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder eine ihm obliegende Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten zu erfüllen.

Hat der nunmehr im Pflegeheim lebende Elternteil in den letzten 10 Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe, Immobilien- oder Barvermögen an ein Kind verschenkt, muss der nunmehr sozialhilfebedürftige Elternteil das Geschenk von dem Kind sogar zurückverlangen. Denn der Rückforderungsanspruch ist eigenes Vermögen, dass der Elternteil zur Bestreitung der Pflegeheimkosten einzusetzen hat.

Den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers kann der Sozialhilfeträger sogar auf sich überleiten und die Schenkung wird dann vom Sozialhilfeträger auch gegen den Willen des sozialhilfebedürftigen Elternteils von dem Kind zurückgefordert.

Nur durch frühzeitige Gestaltungen kann die Gefahr eines möglichen Regressanspruchs ausgeschlossen oder vermindert werden.

Sollte eine Deckung der Pflege- und Heimkosten nicht möglich sein, können im nächsten Schritt die Kinder zum sogenannten Elternunterhalt herangezogen werden. Ob ein Kind in Anspruch genommen werden kann, hängt von der sogenannten Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes ab. Denn der eigene Lebensstandard des Kindes und dessen Familie soll nicht beeinträchtigt werden.

Allerdings gilt seit Januar 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das die Grenze für die Leistungsfähigkeit und die Einkommensgrenze für unterhaltspflichtige Angehörige deutlich nach oben gesetzt hat. Danach werden Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € brutto in Anspruch genommen.