Familienstiftung und Gemeinnützige Stiftung

Der Wunsch nach gemeinnützigen Engagement, aber auch fehlende (geeignete) Nachfolger führen dazu, dass die Anzahl der Stiftungen in Deutschland stetig wächst.

Es gibt viele verschiedene Arten einer Stiftung, so zum Beispiel die Familienstiftung, Unternehmensstiftung oder die gemeinnützige Stiftung. Ob eine Nachfolgegestaltung mit einer Stiftung überhaupt in Betracht kommt und sinnvoll ist, ist immer für den Einzelfall zu beurteilen, je nachdem welche konkreten Interessen mit einer solchen Stiftung verfolgt werden sollen, auch ob es andere, besser geeignete Gestaltungsformen gibt und auch welches Vermögen für die Errichtung einer Stiftung überhaupt zur Verfügung steht.

Stiftungen und Erbrecht

Neben steuerlichen Vorteilen kann das Gestaltungsinstrument einer Stiftung auch und gerade im Erbrecht und Nachfolgebereich interessant sein.

Durch die Errichtung einer zweckgebundenen Stiftung kann einem drohenden Streit unter möglichen Erben entgegengewirkt werden. Anders als zum Beispiel Nachlassvermögen in die Hände einer in der Regel sehr konfliktträchtigen Erbengemeinschaft zu geben, ist das Stiftungsvermögen den Erben entzogen. Hinterbliebene können sich, selbst wenn sich alle einig wären, nicht über den Willen des Stifters hinwegsetzen. Der Wille des Erblassers wird bei einer Gestaltung mit einer Stiftung in vielerlei Hinsicht oftmals noch rechtssicherer durchgesetzt als bei einer Testamentsvollstreckung.

Familienstiftungen und gemeinnützige Stiftungen

Familienstiftungen finden recht häufig bei erbrechtlichen Angelegenheiten Anwendung, wenn es das Ziel des Übergebenden ist, das Familienvermögen langfristig zu erhalten. In solchen Fällen kommt eine Familienstiftung in Betracht, bei der das Vermögen in seiner Ganzheit erhalten bleibt und nicht unter den Erben in seiner Substanz aufgeteilt wird. Somit muss der spätere Erblasser nicht befürchten, dass seine Erben den Nachlass zerschlagen oder womöglich sogar verschwenden.

Durch die Gründung einer Familienstiftung geht das Vermögen des Stifters in den Besitz der Stiftung über und ist folglich vor ungehinderten Zugriffen durch die Erben geschützt. Ein unabhängiger Vorstand leitet eine solche Stiftung und trägt dafür Sorge, dass diese ihren Stiftungszweck, im Falle einer Familienstiftung also die Sicherung des Familienwohls, erfüllt. Folglich hat der Vorstand in den meisten Fällen die Kontrolle über die Stiftung. Wer seinen Angehörigen jedoch ein Mitspracherecht für die Familienstiftung sichern möchte, kann dies mithilfe von Gremien tun.

Eine gemeinnützige Stiftung wird häufig dann errichtet, wenn es keine oder keine geeigneten Nachfolger gibt, und/oder der Stifter sein Vermögen ganz oder teilweise einem gemeinnützigen Zweck zuführen möchte.

Stiftungen von Todes wegen

Zu unterscheiden ist zwischen der lebzeitigen Errichtung einer Stiftung, durch die auch Pflichtteilsansprüche reduziert werden können, und der Stiftung von Todes wegen.

Bei der Stiftung von Todes wegen hat der Stifter den Wunsch, eine Stiftung erst mit seinem Tod ins Leben zu rufen, weil er möglicherweise keine oder keine geeigneten Nachfolger hat, er nach seinem Tod gemeinnützige Zwecke mit seinem hinterlassenen Vermögen verfolgen will, sein Vermögen dem ungehinderten Zugriff seiner potentiellen Erben entziehen will.

In diesem Fall beinhaltet das Testament das Stiftungsgeschäft und die Stiftung wird durch Erbeinsetzung oder einer Vermächtniszuwendung mit Vermögen aus dem Nachlass ausgestattet.

Die Stiftung von Todes unterliegt den erbrechtlichen Vorschriften bezüglich des Testaments bzw. des Erbvertrags. Das schlägt sich vor allem in der Form nieder, bei der das Erbrecht zum Beispiel für das Testament eine notarielle Beurkundung oder jedenfalls eine eigenhändige handschriftliche Errichtung verlangt.

Geboten ist bei der Stiftung von Todes wegen das Instrument der Testamentsvollstreckung. Dann kümmert sich der Testamentsvollstrecker im Erbfall um die in der letztwilligen Verfügung als dem letzten Willen angeordnete Errichtung der Stiftung nach den Vorgaben des Erblassers.